Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)
durch RB-Personalbereitstellung BRANDL KEG mit Sitz in Gmundnerstraße 20,
4690 Schwanenstadt, im Folgenden kurz „RB“ genannt.
  1. RB (-Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.

  2. Die Personalbereitstellung durch RB und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes  (AÜG), BGBI, Nr. 196 vom 23.03.1988 sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiterinnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung.

  3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärung und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und RB darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  4. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von RB überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt RB ausdrücklich von jeder Haftung oder über RB aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.

  5. RB haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Auftraggebers unterstehen. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen und stellt RB ausdrücklich von jeder Haftung frei. Da RB den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers, Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber RB rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluß nicht ausreichend bekannt, ist der Auftraggeber ausdrücklich mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandersätze  einverstanden.

  6. Die Normalarbeitszeit des von RB beigestellten Personals beträgt für Angestellte 38,5 Stunden / Woche und für Arbeiterinnen 38,5 Stunden / Woche. In Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Betrieb für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für von RB überlassene Arbeitskräfte.

  7. Von RB überlassene Arbeitskräfte sind in keinem Fall Inkassoberechtigt.

  8. RB wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine Arbeitnehmer überlassen.

  9. RB ist seit 1.1.2002 zur Abfuhr der Kommunalsteuer für die von ihm überlassenen Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet. (Änderung KommStG mit Wirkung 1.1.2002)

  10. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens drei Tage bei überlassenen Arbeitern bzw. zwei Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung RB schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Tagen (Arbeiter) bzw. zwei Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz)

  11. Das Zahlungsziel wird mit nach Erhalt der Rechnung / 10 Tage Netto vereinbart

  12. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem.§ 19 abs 1a UstG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Auftraggeber RB auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen und RB seine UID- Nummer bekannt zu geben, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich monatlich, sofern keine davon abweichende Vereinbarung erfolgt. Verzugszinsen im Ausmaß von 10% per anno sind ausdrücklich vereinbart.

  13. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, verstößt er gegen Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist RB berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (Außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.

  14. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Beschäftiger für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.

  15. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die Ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und RB gilt österreichisches Recht.

  16. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das abgehen von der Schriftform.

  17. Als Gerichtsstandort gilt Vöcklabruck.
Ausgabe: 01.05.2005/ Doc.-KH